Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren wurde mehrfach ausgesagt, dass der Beschwerdeführer seinem Beistand Gewalt angedroht habe. Die Aktenlage erzeugt generell den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, anderen Personen mit Waffengewalt zu drohen. Dass das vom Beistand iniziierte Strafverfahren die Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer störte, kann nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch ist zweifelhaft, ob tatsächlich die Entlassung des Beistandes angezeigt ist.