a) Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB bestimmt, dass die altrechtlichen Beistandschaften gemäss aArt. 392 ff. ZGB mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht dahinfallen, sondern weitergelten. Für die Beendigung des Amtes sind hingegen die neuen Art. 421 ff. ZGB massgebend (Ruth E. Reusser, in Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 19 zu Art. 14 SchlT ZGB). Die Entlassung des Beistandes ist also hier anhand der Regelung von Art. 423 ZGB zu beurteilen, wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin entlässt, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1); ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff.