Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amte entlassen, sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind (Abs. 2). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er zu seinem Beistand keinerlei Vertrauen habe, da dieser es als richtig erachtet habe, gegen ihn eine Strafanzeige wegen Drohung einzureichen (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 13.02.2012 S. 4 Ziff. 5 [VWB 12 6]). Anstelle des bisherigen Amtsvormundes sei eine private Person als Beistand einzusetzen.