445 ZGB zu Grunde. Gemäss diesem enthebt die Vormundschaftsbehörde den Beistand seines Amtes, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig macht, eine Handlung begeht, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt oder er zahlungsunfähig wird (Abs. 1). Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amte entlassen, sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind (Abs. 2).