3. Uneinigkeit besteht darüber, ob der bisherige Beistand im Amt zu belassen ist. Dass der Gemeinderat Attinghausen als vormalige Vormundschaftsbehörde im ursprünglichen Beschluss vom 26. Juni 2012 eine Amtsübertragung ins Auge fasste, spielt dabei keine Rolle. Eine Amtsübertragung hat nämlich nicht stattgefunden. Die Massnahme der Beistandschaft ist hingegen unbestritten. Dem angefochtenen Entscheid liegt aArt. 445 ZGB zu Grunde.