Daran würde nichts ändern, wenn anstelle eines Berufs- ein Privatbeistand bestellt würde. Des Weiteren sind keine Gründe dargetan, wonach die Eignung des jetzigen Beistandes in Frage gestellt werden müsste. Abweisung der Verwaltungsgerichtbeschwerde. Obergericht, 4. Oktober 2013, OG V 13 2 Aus den Erwägungen: