Erwachsenenschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 423 Abs. 2 ZGB. Gesuch der verbeiständeten Person um Entlassung des Beistandes. Beim Entscheid über die Entlassung des Beistandes ist zu fragen, ob ein anderer Beistand mit den sich stellenden Schwierigkeiten besser fertig werden würde. Der vorliegenden Beistandschaft ist eigen, dass sie konfliktträchtig ist. Aufgrund der gegenwärtigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist zu erwarten, dass auch bei einer neu eingesetzten Person über kurz oder lang Konflikte auftreten dürften. Daran würde nichts ändern, wenn anstelle eines Berufs- ein Privatbeistand bestellt würde.