{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-2_2013-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6978", "Checksum": "4fb99c803a6db12f7ef93cfdfae74158"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 423 Abs. 2 ZGB. Gesuch der verbeiständeten Person um Entlassung des Beistandes. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:32", "Checksum": "c205ad25b97af61e021ebafcdfb6bc9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 2\nRegeste:\nErwachsenenschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 423 Abs. 2 ZGB. Gesuch der verbeiständeten Person um Entlassung des Beistandes. \n\n b) Aus den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri edierten Akten ergibt sich,\ndass der Beistand des Beschwerdeführers gegen diesen am 20. September 2011 eine\nStrafanzeige wegen Drohung gegen Beamte eingereicht hat. Die Staatsanwaltschaft des\nKantons Uri eröffnete schliesslich gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung\nwegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), eventuell\nDrohung (Art. 180 StGB). Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren\nwurde mehrfach ausgesagt, dass der Beschwerdeführer seinem Beistand Gewalt angedroht\nhabe. Die Aktenlage erzeugt generell den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht davor\nzurückschreckt, anderen Personen mit Waffengewalt zu drohen. Dass das vom Beistand\niniziierte Strafverfahren die Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer störte,\nkann nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch ist zweifelhaft, ob tatsächlich die Entlassung\ndes Beistandes angezeigt ist. Beim Entscheid über die Entlassung des Beistandes ist zu\nfragen, ob ein anderer Beistand mit den sich stellenden Schwierigkeiten besser fertig werden\nwürde (vgl. Martin Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, Freiburg 1992, S. 104).\nSchon einmal verlangte der Beschwerdeführer einen neuen Beistand. Wie heute machte er\ndamals einen Vertrauensverlust geltend. Der Gemeinderat Attinghausen reagierte und\nernannte neu den jetzigen Beistand (Beschluss des Gemeinderates Attinghausen vom\n14.06.2011). Der vorliegenden Beistandschaft ist eigen, dass sie konfliktträchtig ist. Aufgrund\nder gegenwärtigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist zu erwarten, dass auch bei\neiner neu eingesetzten Person über kurz oder lang Konflikte auftreten dürften (Urs Vogel,\na.a.O., N. 26 zu Art. 421 - 424 ZGB). Daran würde nichts ändern, wenn anstelle eines\nBerufs- ein Privatbeistand bestellt würde. Dass dem so wäre, zeigt der Umstand, dass\nvormals eine Privatperson das Amt des Beistandes inne hatte und trotzdem das\nVertrauensverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer scheinbar nicht aufrechterhalten\nwerden konnte.\n"}