5. Gemäss Schätzung der Beklagten vom 22. Oktober 2012 betrug der Wert der Kuh ʺPuraʺ Fr. 3'300.--. Die Entschädigung gemäss Art. 16 RVVG macht 80 Prozent des Schätzungswertes aus. Die Entschädigung beläuft sich also auf Fr. 2'640.--. Davon ist der Verwertungserlös abzüglich der Kosten für die Verwertung in Abzug zu bringen (Art. 16 RVVG; Art. 29 Abs. 3 Statuten der Beklagten). Das Kuhfleisch wurde zu einem Preis von Fr. 1'210.50 übernommen. Die Kosten der Verwertung (Schlachtung, Entsorgung und Notschlachtzuschlag) lassen sich mit Fr. 446.10 beziffern. Damit verbleibt ein Nettoerlös von Fr. 764.40, was zur eingeklagten Forderung von Fr. 1'875.60 führt.