Trotzdem erscheint die medizinische Versorgung der Kuh ʺPuraʺ fehlerlos gewesen zu sein. Die Kläger haben stets nach Einschätzung der Tierärzte gehandelt. Darüber hinaus gehende Massnahmen waren nicht angezeigt. Angesichts dessen kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger den Schadenfall verschlimmert haben. Ausserdem erlaubt es die vorhandene Aktenlage, den Schaden abschliessend festzustellen. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 24 RVVG sind somit nicht erfüllt.