Unbestritten ist, dass die Kläger diese Meldepflichten verletzt haben. Jedoch kann die Beklagte gestützt darauf lediglich dann die Leistung verweigern oder eine Kürzung vornehmen, wenn die in Art. 24 RVVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit nämlich Statuten unter geringeren oder anderen Voraussetzungen eine Kürzung der Leistung zulassen, fehlt ihnen die gesetzliche Grundlage und die Bestimmungen sind nicht anwendbar (vgl. Art. 10 Abs. 2 RVVG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.11.1997, OG V 96 47, a.a.O., Nr. 47 S. 146 E. 2).