3. Die Statuten der Beklagten vom 6. Juni 1972 halten in Art. 25 fest, dass dem Vorstand sofort Anzeige zu machen ist, wenn ein versichertes Tier verendet, einen Unfall erleidet oder ernstlich erkrankt. Des Weiteren ist in Art. 27 Abs. 4 vorgesehen, dass derjenige Viehbesitzer, der ohne vorherige Benachrichtigung und Inanspruchnahme der Kasse auf eigene Rechnung ein Tier schlachten lässt, nur Anspruch auf eine Vergütung von 80 Prozent an den ihm durch die Beanstandung des Fleisches entstandenen Schaden hat. Unbestritten ist, dass die Kläger diese Meldepflichten verletzt haben.