Verstösst der Versicherte dagegen, darf die Versicherung die Versicherungsleistung kürzen beziehungsweise verweigern. Allerdings hat der Gesetzgeber die Kürzung/Verweigerung auf Fälle reduziert, bei denen die Schadenminderung durch grobes Verschulden unterlassen oder der Schaden durch grobes Verschulden vergrössert wurde. Dem geschädigten Versicherungsnehmer sind jene Massnahmen zur Schadenminderung zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in gleicher Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Schadenersatz erwartet hätte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 344 m.H.).