Typischerweise ist der zeitige Beizug eines Arztes bei einem unvermeidbaren Schaden-/Versicherungsfall eine derartige Pflicht, damit im Einzelfall ein möglichst hoher oder überhaupt noch ein Verwertungserlös erzielt werden kann. Die Verletzung der Schadenminderungspflicht muss somit nicht kausal für den Versicherungsfall selbst sein, sondern einzig kausal für die "Verschlimmerung" des Schadenfalles. Diese gesetzlich statuierte Verhaltenspflicht ist eine Obliegenheit. Verstösst der Versicherte dagegen, darf die Versicherung die Versicherungsleistung kürzen beziehungsweise verweigern.