b) Fällt der Verwertungserlös durch grob schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers geringer aus, hat dies der Versicherungsnehmer im Rahmen von Art. 24 RVVG als Verschlimmerung des Schadenfalles zu verantworten. Damit wurde eine gesetzliche Schadenminderungspflicht statuiert. Der Schaden soll nicht unnötigerweise vergrössert, sondern im Gegenteil soweit zumutbar verkleinert werden. Typischerweise ist der zeitige Beizug eines Arztes bei einem unvermeidbaren Schaden-/Versicherungsfall eine derartige Pflicht, damit im Einzelfall ein möglichst hoher oder überhaupt noch ein Verwertungserlös erzielt werden kann.