Die Entschädigung ist zu kürzen beziehungsweise zu verweigern, wenn der Schadenfall durch grobes Verschulden des Besitzers verursacht, verschlimmert oder die Schadenfeststellung verunmöglicht wurde (Art. 24 RVVG). Voraussetzungen einer Kürzung sind somit das Vorliegen eines Schadens, ein grobes Verschulden des Besitzers und die Kausalität, das heisst der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Besitzers und dem Schaden (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.11.1997, OG V 96 47, publiziert in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri in den Jahren 1996 und 1997, Nr. 47 S. 146 E. 2).