a) Versichertes Risiko ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass das versicherte Tier infolge Krankheit oder Unfall geschlachtet werden muss oder verendet (Art. 15 Abs. 1 RVVG). Versicherungsnehmer ist der Tierhalter (Art. 1 RVVG). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Schätzungswertes des versicherten Tieres. Der Verwertungserlös fällt der Kasse zu (Art. 16 RVVG). Die Entschädigung ist zu kürzen beziehungsweise zu verweigern, wenn der Schadenfall durch grobes Verschulden des Besitzers verursacht, verschlimmert oder die Schadenfeststellung verunmöglicht wurde (Art.