2. Die Kläger wollen von der Beklagten den Schaden, der durch die Schlachtung der Kuh ʺPuraʺ entstanden ist, entschädigt haben. Aus Sicht der Kläger darf die späte Schadenmeldung nicht dazu führen, dass die Entschädigung verweigert oder gekürzt wird. Hingegen bringt die Beklagte vor, dass sie ihren Statuten verpflichtet sei und gemäss diesen die Entschädigung verweigert werden müsse. Es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistungen erfüllt sind.