Angesichts dessen kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger den Schadenfall verschlimmert haben. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 24 RVVG sind nicht erfüllt. Obergericht, 25. Oktober 2013, OG V 13 29 Aus den Erwägungen: