Verletzung von Meldepflichten. Die Leistung kann durch die Versicherung lediglich dann verweigert oder gekürzt werden, wenn die in Art. 24 RVVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Statuten unter geringeren oder anderen Voraussetzungen eine Kürzung der Leistung zulassen, fehlt ihnen die gesetzliche Grundlage und die Bestimmungen sind nicht anwendbar. In concreto erscheint die medizinische Versorgung der Kuh fehlerlos gewesen zu sein. Die Kläger haben stets nach Einschätzung der Tierärzte gehandelt. Darüber hinausgehende Massnahmen waren nicht angezeigt. Angesichts dessen kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger den Schadenfall verschlimmert haben.