Rindviehversicherung. Art. 24 RVVG. Der Gesetzgeber hat die Kürzung/Verweigerung der Versicherungsleistung auf Fälle reduziert, bei denen die Schadenminderung durch grobes Verschulden unterlassen oder der Schaden durch grobes Verschulden vergrössert wurde. Dem geschädigten Versicherungsnehmer sind jene Massnahmen zur Schadenminderung zuzumuten, die ein vernüftiger Mensch in gleicher Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Schadenersatz erwartet hätte. Er hat nur zumutbare Massnahmen zu ergreifen. Art. 25 und Art. 27 Abs. 4 Statuten der Rindviehversicherungskasse der Gemeinde Attinghausen. Verletzung von Meldepflichten.