{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-29_2013-10-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6979", "Checksum": "1c7174ff5606ca87712a5f9d27191b7a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2013 2013_OG V 13 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rindviehversicherung. Art. 24 RVVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:25", "Checksum": "40ab47a127391b492df01bd2fac21e37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2013 2013_OG V 13 29\nRegeste:\nRindviehversicherung. Art. 24 RVVG. \n\n 4. Am 11. Dezember 2012 brachte die Kuh ʺPuraʺ ein Kalb zur Welt. Am Folgetag\nbemerkten die Kläger, dass die Kuh ʺPuraʺ nicht mehr aufstehen konnte, was die Kläger\nveranlasste, den Tierarzt beizuziehen. Dieser liess der Kuh ʺPuraʺ aufgrund des\nfestgestellten ʺMilchfiebersʺ die entsprechende Behandlung zukommen. Der\nKrankheitsverlauf machte es aber notwendig, dass die Kuh ʺPuraʺ am 14. Dezember 2012\nins Tierspital Zürich verlegt wurde. Trotz intensiver Behandlung musste aber letztlich am 29.\nDezember 2012 notgeschlachtet werden. Trotzdem erscheint die medizinische Versorgung\nder Kuh ʺPuraʺ fehlerlos gewesen zu sein. Die Kläger haben stets nach Einschätzung der\nTierärzte gehandelt. Darüber hinaus gehende Massnahmen waren nicht angezeigt.\nAngesichts dessen kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger den Schadenfall\nverschlimmert haben. Ausserdem erlaubt es die vorhandene Aktenlage, den Schaden\nabschliessend festzustellen. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Kürzung der\nVersicherungsleistungen gemäss Art. 24 RVVG sind somit nicht erfüllt.\n\n5. Gemäss Schätzung der Beklagten vom 22. Oktober 2012 betrug der Wert der Kuh\nʺPuraʺ Fr. 3'300.--. Die Entschädigung gemäss Art. 16 RVVG macht 80 Prozent des\nSchätzungswertes aus. Die Entschädigung beläuft sich also auf Fr. 2'640.--. Davon ist der\nVerwertungserlös abzüglich der Kosten für die Verwertung in Abzug zu bringen (Art. 16\nRVVG; Art. 29 Abs. 3 Statuten der Beklagten). Das Kuhfleisch wurde zu einem Preis von Fr.\n1'210.50 übernommen. Die Kosten der Verwertung (Schlachtung, Entsorgung und\nNotschlachtzuschlag) lassen sich mit Fr. 446.10 beziffern. Damit verbleibt ein Nettoerlös von\nFr. 764.40, was zur eingeklagten Forderung von Fr. 1'875.60 führt. Diese ist den Klägern von\nder Beklagten ungekürzt auszubezahlen.\n"}