{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-29_2013-10-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6979", "Checksum": "1c7174ff5606ca87712a5f9d27191b7a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2013 2013_OG V 13 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rindviehversicherung. Art. 24 RVVG. 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Die Leistung kann durch die Versicherung lediglich dann\nverweigert oder gekürzt werden, wenn die in Art. 24 RVVG genannten\nVoraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Statuten unter geringeren oder\nanderen Voraussetzungen eine Kürzung der Leistung zulassen, fehlt ihnen die\ngesetzliche Grundlage und die Bestimmungen sind nicht anwendbar. In\nconcreto erscheint die medizinische Versorgung der Kuh fehlerlos gewesen zu\nsein. Die Kläger haben stets nach Einschätzung der Tierärzte gehandelt.\nDarüber hinausgehende Massnahmen waren nicht angezeigt. Angesichts\ndessen kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger den Schadenfall\nverschlimmert haben. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder\nKürzung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 24 RVVG sind nicht erfüllt.\n\nObergericht, 25. Oktober 2013, OG V 13 29\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Kläger wollen von der Beklagten den Schaden, der durch die Schlachtung der\nKuh ʺPuraʺ entstanden ist, entschädigt haben. Aus Sicht der Kläger darf die späte\nSchadenmeldung nicht dazu führen, dass die Entschädigung verweigert oder gekürzt wird.\nHingegen bringt die Beklagte vor, dass sie ihren Statuten verpflichtet sei und gemäss diesen\ndie Entschädigung verweigert werden müsse. Es ist somit zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen für eine Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistungen erfüllt\nsind.\n\na) Versichertes Risiko ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass das versicherte\nTier infolge Krankheit oder Unfall geschlachtet werden muss oder verendet (Art. 15 Abs. 1\nRVVG). Versicherungsnehmer ist der Tierhalter (Art. 1 RVVG). Die Entschädigung beträgt 80\nProzent des Schätzungswertes des versicherten Tieres. Der Verwertungserlös fällt der\nKasse zu (Art. 16 RVVG). Die Entschädigung ist zu kürzen beziehungsweise zu verweigern,\nwenn der Schadenfall durch grobes Verschulden des Besitzers verursacht, verschlimmert\noder die Schadenfeststellung verunmöglicht wurde (Art. 24 RVVG). Voraussetzungen einer\nKürzung sind somit das Vorliegen eines Schadens, ein grobes Verschulden des Besitzers\nund die Kausalität, das heisst der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Besitzers\nund dem Schaden (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.11.1997, OG V 96 47,\npubliziert in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri in den Jahren 1996\nund 1997, Nr. 47 S. 146 E. 2).\n\nb) Fällt der Verwertungserlös durch grob schuldhaftes Verhalten des\nVersicherungsnehmers geringer aus, hat dies der Versicherungsnehmer im Rahmen von Art.\n24 RVVG als Verschlimmerung des Schadenfalles zu verantworten. Damit wurde eine\ngesetzliche Schadenminderungspflicht statuiert. Der Schaden soll nicht unnötigerweise\nvergrössert, sondern im Gegenteil soweit zumutbar verkleinert werden. Typischerweise ist\nder zeitige Beizug eines Arztes bei einem unvermeidbaren Schaden-/Versicherungsfall eine\nderartige Pflicht, damit im Einzelfall ein möglichst hoher oder überhaupt noch ein\nVerwertungserlös erzielt werden kann. Die Verletzung der Schadenminderungspflicht muss\nsomit nicht kausal für den Versicherungsfall selbst sein, sondern einzig kausal für die\n\"Verschlimmerung\" des Schadenfalles. Diese gesetzlich statuierte Verhaltenspflicht ist eine\nObliegenheit. Verstösst der Versicherte dagegen, darf die Versicherung die\nVersicherungsleistung kürzen beziehungsweise verweigern. Allerdings hat der Gesetzgeber\ndie Kürzung/Verweigerung auf Fälle reduziert, bei denen die Schadenminderung durch\ngrobes Verschulden unterlassen oder der Schaden durch grobes Verschulden vergrössert\nwurde. Dem geschädigten Versicherungsnehmer sind jene Massnahmen zur\nSchadenminderung zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in gleicher Lage ergreifen\nwürde, wenn er keinerlei Schadenersatz erwartet hätte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches\nPrivatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 344 m.H.). Er hat nur zumutbare\nMassnahmen zu ergreifen (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.11.1997, OG V\n96 47, a.a.O., Nr. 47 S. 146 f. E. 2).\n\n3. Die Statuten der Beklagten vom 6. Juni 1972 halten in Art. 25 fest, dass dem\nVorstand sofort Anzeige zu machen ist, wenn ein versichertes Tier verendet, einen Unfall\nerleidet oder ernstlich erkrankt. Des Weiteren ist in Art. 27 Abs. 4 vorgesehen, dass\nderjenige Viehbesitzer, der ohne vorherige Benachrichtigung und Inanspruchnahme der\nKasse auf eigene Rechnung ein Tier schlachten lässt, nur Anspruch auf eine Vergütung von\n80 Prozent an den ihm durch die Beanstandung des Fleisches entstandenen Schaden hat.\nUnbestritten ist, dass die Kläger diese Meldepflichten verletzt haben. Jedoch kann die\nBeklagte gestützt darauf lediglich dann die Leistung verweigern oder eine Kürzung\nvornehmen, wenn die in Art. 24 RVVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit\nnämlich Statuten unter geringeren oder anderen Voraussetzungen eine Kürzung der\nLeistung zulassen, fehlt ihnen die gesetzliche Grundlage und die Bestimmungen sind nicht\nanwendbar (vgl. Art. 10 Abs. 2 RVVG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n04.11.1997, OG V 96 47, a.a.O., Nr. 47 S. 146 E. 2).\n\n"}