5. Die Parteien beantragen die Einvernahmen diverser Zeugen. Dazu besteht kein Anlass. Die vorhandene Aktenlage kann als ausreichend betrachtet werden. Der Anspruch auf Einsicht in diese Aktenlage ist eingeschränkt. Grund dafür sind die Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten. Damit muss die Akteneinsicht nicht vollständig gewährt werden (BGE 2C_91/2013 vom 23.07.2013 E. 3.3; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 05.05.1999, OG V 99 24, a.a.O., Nr. 28 S. 72 E. 4b; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1364).