zu berücksichtigen, was sowohl die Beteiligte als auch die Beschwerdeführerinnen dazu bewegte, nicht nur Lehrlinge im Strassenbau anzugeben. Die von den Beschwerdeführerinnen vermutungsweise vorgebrachte Rüge der rechtsfehlerhaften Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Bewertung des Zusatzkriteriums der Lehrlingsausbildung erweist sich als unbegründet. Gegenteiliges bringen die Beschwerdeführerinnen, die Einsicht in die nachgereichten Akten bekommen haben, nicht vor.