c) Das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung ist grundsätzlich zulässig. Jedoch darf das Kriterium der absoluten Anzahl Lehrlinge im Vergabeverfahren nicht angewendet werden. Dieses würde diskriminierend wirken. Denn es benachteiligt systematisch kleine Unternehmungen, welche aufgrund ihrer Grösse nur eine beschränkte Anzahl Lehrlinge einstellen können und dürfen (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 07.04.2008, OG V 07 45, a.a.O., Nr. 28 S. 167 E. 6b). Was also erlaubt ist, ist auf das Verhältnis zwischen Anzahl Lehrstellen und Betriebsgrösse abzustellen. Dabei ist entscheidend, dass die Zahlen des einzelnen Anbieters aus derselben Betriebseinheit stammen.