Dabei durften künftige in Ausbildung stehende Angestellte nicht miteinbezogen werden. Ausserdem musste die Anzahl der Mitarbeitenden (inklusive Lehrlinge) auf Vollzeitstellen umgerechnet werden (vgl. Formular 07 der Bauherrschaft). b) Aus dem Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 5. März 2013 ergibt sich folgende Bewertung des Zusatzkriteriums der Lehrlingsausbildung: