a) In den Submissionsanweisungen wird festgehalten, dass bei wirtschaftlich annähernd gleich günstigen Angeboten, das heisst Angeboten, die in der Gesamtbewertung höchstens ein Prozentpunkt auseinander liegen, die Vergabe gestützt auf Art. 53 Abs. 2 SubV aufgrund des Zusatzkriteriums der ʺLehrlingsausbildungʺ erfolgen werde. Danach ist massgebend, ob und allenfalls wie viele Lehrstellen die Anbietenden im Verhältnis zu ihrer Betriebsgrösse (nicht nur jene der betreffenden Branche) zur Verfügung stellen. Dabei durften künftige in Ausbildung stehende Angestellte nicht miteinbezogen werden.