AJP 2001 S. 1420). Indem die Vorinstanz auf die tatsächlichen Bezugs- und Lieferorte abgestellt hat, übte sie das Ermessen nicht derart aus, dass sie eine Rechtsverletzung begangen hätte. Von einer Ungleichbehandlung der Anbieter kann nicht gesprochen werden. 4. Alsdann bleibt das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung zu überprüfen.