dd) Die Beteiligte gibt schliesslich an, dass sie das Kiesgemisch für die Fundationsschicht vom Standort Schattdorf beziehen werde. Hierfür brauche es aber laut den Beschwerdeführerinnen eine andere Qualität Kies als der Beteiligten am Standort Schattdorf zur Verfügung stehe. Diese Mutmassung genügt allerdings nicht, um die Deklaration der Beteiligten in Zweifel zu ziehen. Auf die Einholung eines Gutachtens kann verzichtet werden. Die gegenüber dem Angebot der Q vorgebrachte Kritik vermag mit Blick auf E. 3c/bb ebenfalls nicht zu überzeugen. Damit ist beim Angebot der Q berechtigterweise der Transportweg zwischen der Z und der Baustelle als relevant betrachtet worden.