Nur unter diesen Voraussetzungen können sie ihre Angebote auf die von der Vergabebehörde festgelegten Prioritäten ausrichten. Die Anbietenden dürfen darauf vertrauen, dass die bekannt gegebenen Kriterien entsprechend dem allgemeinen und fachtechnischen Sprachgebrauch verstanden werden (AJP 2001 S. 1410). Die Transportwege wurden anhand des Formulars 06 deklariert. Verlangt war die Bezeichnung der Strecke zwischen Lieferant und Baustelle. Dass das D allenfalls bei Dritten gewisse Rohstoffe einkaufen muss, ist bei der Berechnung der Transportwege also unbeachtlich. Solches wäre nicht praktikabel. Was also die Beläge anbelangt, so ist die Rüge der Beschwerdeführinnen ebenfalls unbegründet.