bb) Die Beteiligte und die Q geben an, die Beläge beim D (nachfolgend: D) beziehen zu wollen. Hierbei handle es sich laut den Beteiligten um den von ihr üblicherweise im Kanton Uri gewählten Anbieter von Primärmaterial. Eine andere Wahl habe sich angesichts der Ausschreibung und Submissionsanweisungen nicht aufgedrängt. Die Zuschlagskriterien müssen klar bestimmt und vollständig sein. Entscheidend ist, dass die Anbietenden erkennen können, welche Anforderungen an ihre Angebote gestellt beziehungsweise nach welchen Kriterien diese beurteilt werden. Nur unter diesen Voraussetzungen können sie ihre Angebote auf die von der Vergabebehörde festgelegten Prioritäten ausrichten.