Solches rechtfertigt sich aufgrund der Behandlung des Aushubmaterials. Das Vorbringen der Vorinstanz, es sei aufgrund der begrenzten Ressourcen und Anzahl Deponiestandorte der Einbezug eines Recyclingunternehmens anzustreben, mag zwar zutreffen (vgl. etwa Abfallbericht 2010 des Kantons Uri S. 3 und 12), kann jedoch nicht überzeugen. Der ökologische Vorteil, der hier mit dem Zuschlagskriterium der Umwelt erreicht werden soll, ist ein Anderer (vgl. URP 2002 S. 381 f.). Dieser liegt in der Reduktion der CO2-Emmissionen. Insgesamt bestehen keine Gründe dafür, dass für das Aushubmaterial längere Transportstrecken massgebend wären.