Hingegen verfügt die Z über keinen eigentlichen Deponiestandort (Art. 3 Abs. 5 TAV) in Altdorf, was jedoch für die Annahme von Aushubmaterial zur Aufbereitung und Verwertung nicht als erforderlich erscheint. Dafür genügt ein Zwischenlager (Art. 3 Abs. 6 TAV). Mit der Zwischenlagerung und Verwertung des Aushubmaterials durch die Z wird das Aushubmaterial nicht bloss transportiert und auf einer Deponie abgelagert, sondern es wird einer Behandlung (vgl. Art. 3 Abs. 3 TAV) zugeführt. Dass die Zwischenlager dafür voll sein sollen, ist nicht ersichtlich.