c) Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beteiligte und die Q würden den für die Berechnung der Tonnenkilometer relevanten Beton bei der A beziehen. Dafür wurde eine Distanz von 3.7 km ermittelt, welche bei sämtlichen Angeboten zu Grunde gelegt wurde. Darüber besteht Einigkeit. Differenzen bestehen in Bezug auf die Transportgüter: Aushubmaterial, Beläge, Aufbruch Beläge und Fundationsschicht. aa) Die Beteiligte und die Q bezeichnen als Lieferort des anfallenden Aushubmaterials die Z. Diese betreibt eine Transportunternehmung (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Uri, besucht am 04.10.2013).