Das Angebot der Beschwerdeführerinnen liegt also mehr als das Zehnfache über dem Angebot mit den tiefsten Tonnenkilometern, weswegen sie hier aus Sicht der Vorinstanz keine Punkte erreichten. Dabei bleibt es, wenn sich die gerügte Fehlerhaftigkeit beim Angebot der Q als unbegründet herausstellt. Andernfalls kann es sein, soweit auch die Angaben der Y mangelhaft wären, dass die Beschwerdeführerinnen eine höhere Punktewertung erhalten würden. Demzufolge ist das Angebot der Q im vorliegenden Kontext entgegen der Ansicht der Beteiligten miteinzubeziehen.