Ein weiterer Anwendungsfall sind Dienstleistungsaufträge, die mit erheblichen Anfahrtswegen verbunden sind, zum Beispiel bei der Kehrichtabfuhr. Unzulässig ist demgegenüber die Berücksichtigung des Transportweges von industriellen Gütern, wenn die Transportwege ihrer Bestandteile nicht zurückverfolgt werden können (zum Beispiel bei Computern) und der Transportweg vom Auslieferungsort oder vom Produktionsort zur Lieferdestination für die Umweltbelastung nicht aussagekräftig ist (URP 2002 S. 383; AJP 2001 S. 1417 f.).