Auf das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung hätte verzichtet werden können, weil ihr Angebot mit einem Abstand von mehr als einem Prozentpunkt vor der Q und der Beteiligten liegen würde und damit den Zuschlag erhalten hätte. Angesichts der vorliegenden Bewertung habe indessen die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten und sei in Willkür verfallen. Dementgegen bringt die Beteiligte vor, dass die Transportdistanzen über die gesamte Lieferkette nicht massgebend seien. Das wäre auch nicht praktikabel und für Beschaffungen, wie die vorliegende, völlig unüblich. Wären solche Angaben verlangt gewesen, hätte dies aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehen müssen;