Ansonsten würden ungleiche Angebote verglichen, worin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen würde. Laut den Beschwerdeführerinnen wären auch bei der Beteiligten als Zuschlagsempfängerin die Transportwege nicht vollständig in die Bewertung miteingeflossen. Wäre hingegen solches geschehen, hätte ihr Angebot im Vergleich zur Q und zur Beteiligten eine bessere Bewertung erhalten müssen. Auf das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung hätte verzichtet werden können, weil ihr Angebot mit einem Abstand von mehr als einem Prozentpunkt vor der Q und der Beteiligten liegen würde und damit den Zuschlag erhalten hätte.