Folglich müssten jene Stoffe, die von der Z bezogen oder dieser zugeführt würden, vorher vom eigentlichen Herkunftsort beschafft oder nachher zum eigentlichen Deponiestandort transportiert werden. Es könne nicht angehen, die für die Bewertung massgebenden Transportwege dadurch zu verkürzen, dass die Stoffe nicht vom Anbieter transportiert würden, sondern von einem Subunternehmer. Unter dem Umweltschutzkriterium könnte nur die gesamte Transportstrecke relevant sein. Ansonsten würden ungleiche Angebote verglichen, worin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen würde.