3. Die Beschwerdeführerinnen rügen nun indessen die Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Zuschlagskriteriums der Umwelt. Sie gehen davon aus, dass das Angebot mit den kleinsten Tonnenkilometer jenes der Q, gewesen sei. Jedoch solle dieses Angebot auf unkorrekten Angaben beruhen. Die Q habe anstelle der eigentlichen Herkunfts- und Bestimmungsorte lediglich Zwischenhändler oder -deponien bezeichnet. Insbesondere sei die Z, weder Kiesgrube, Mischgut-, Zement- oder Betonwerk noch eine Deponie. Folglich müssten jene Stoffe, die von der Z bezogen oder dieser zugeführt würden, vorher vom eigentlichen Herkunftsort beschafft oder nachher zum eigentlichen Deponiestandort transportiert werden.