Indem der unterschiedliche Schadstoffausstoss der Lastwagentypen in die Bewertung miteinbezogen wurde, blieb die Relevanz der Transportwege für den Umweltschutz gewahrt. Das Kriterium der Umweltverträglichkeit ist somit nicht vorgeschoben (URP 2002 S. 383 f.; AJP 2001 S. 1418). Sodann liegt bei einer Gewichtung von fünf Prozent keine Überbewertung vor (vgl. BGE 2P.122/2000 vom 06.11.2000 E. 6; BR 2004 S. 57 f. [Sonderheft]). Gesamthaft ist die Auswahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nicht zu beanstanden. Ein qualifizierter Ermessensfehler liegt diesbezüglich nicht vor (Art. 66 Abs. 1 lit. a SubV; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 07.04.2008, OG V 07 45, a.a.