Was die Unterschiede beim Anfahrtsweg anbelangt, dürfen diese – um eine unzulässige Benachteiligung auswärtiger Anbieter zu vermeiden – wohl kaum berücksichtigt werden, wenn der Transportvorgang insgesamt nur eine nebensächliche (beziehungsweise einmalige) Rolle spielt. Wirkt sich dagegen die Länge der Fahrstrecke von der Niederlassung des Anbieters bis zum Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, über eine längere Zeitspanne in einer Vielzahl von Fahrten aus, erscheint es nicht unzulässig, sondern allenfalls sogar sachlich geboten, die Differenz der zu fahrenden Kilometer bei der Evaluation der Offerten in einem gewissen Masse mitzuberücksichtigen (BGE 2P.342/1999