Ausserdem besteht am Umweltschutz ein öffentliches Interesse, welches eine Einschränkung des freien Zuganges zum Markt gegenüber Ortsfremden rechtfertigen kann (Art. 3 Abs. 1 lit. b BGBM; AJP 2001 S. 1415 f.). Was die Unterschiede beim Anfahrtsweg anbelangt, dürfen diese – um eine unzulässige Benachteiligung auswärtiger Anbieter zu vermeiden – wohl kaum berücksichtigt werden, wenn der Transportvorgang insgesamt nur eine nebensächliche (beziehungsweise einmalige) Rolle spielt.