a) Im öffentlichen Beschaffungswesen ist gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM, SR 943.02) der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter zu wahren (siehe auch Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 11 lit. a IVöB und Art. 1 Abs. 2 lit. b SubV). Das Kriterium der Umwelt darf daher nicht zur Diskriminierung auswärtiger Anbieter führen. Mit Art. 53 Abs. 2 SubV besteht für das Kriterium der Umweltverträglichkeit eine gesetzliche Grundlage. Ausserdem besteht am Umweltschutz ein öffentliches Interesse, welches eine Einschränkung des freien Zuganges zum Markt gegenüber Ortsfremden rechtfertigen kann (Art. 3 Abs. 1 lit.