Transport vorgesehenen Nutzfahrzeuge bei der Bewertung der Transportwege berücksichtigt worden. Das Umweltschutzkriterium sei nicht vorgeschoben, um ortsansässige Anbieter einen Vorteil zu verschaffen. Vielmehr könne klarerweise ein ökologischer Nutzen erzielt werden. Die Beteiligte ist derselben Ansicht, wobei sie die Rüge der Beschwerdeführerinnen betreffend die Rechtmässigkeit des Zuschlagskriteriums der Umwelt für unbestimmt hält.