2. Vorliegend ist der Zuschlag angefochten. Dabei sind die Zuschlagskriterien Preis, Erfahrung/Referenzen und Qualität nicht strittig. Hingegen gaben das Zuschlagskriterium der Umwelt und das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung Anlass zur Beschwerde. In Bezug auf Ersteres bringen die Beschwerdeführerinnen zunächst vor, die konkrete Anwendung hätte eine Benachteiligung der nicht ortsansässigen Anbieter zur Folge gehabt. Dagegen führt die Vorinstanz aus, aufgrund des zu transportierenden Materials und angesichts der bereits hohen Verkehrsbelastung im Kanton Uri sei es sachgerecht, bei der Vergabe die Transportwege zu beachten. Ausserdem wären die Emissionen der von den Anbietern zum