Uneinigkeit besteht darüber, ob im jetzigen Zeitpunkt das Zuschlagskriterium der Umwelt noch in Frage gestellt werden darf. Wie es sich damit letztlich verhält, kann jedoch offen bleiben, da das Zuschlagskriterium der Umwelt vorliegend Berücksichtigung finden durfte. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführerinnen Rechtsverletzungen und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 66 Abs. 1 SubV). Auf die Beschwerde ist einzutreten.