Alsdann muss eine spätere Anfechtung dann möglich bleiben, wenn Dokumente in Frage stehen, die den Anbietern erst nach ihrer Zulassung zur Teilnahme am zweiten Teil des selektiven Verfahrens, das nunmehr ohne erneute öffentliche Ausschreibung abläuft, übergeben werden (BGE 130 I 245 f. E. 4.2, in Pra 2005 Nr. 59 S. 459 f.). Indessen besteht auch bei diesen Ausnahmefällen unter gewissen Umständen eine Pflicht des Anbieters, gegenüber dem Auftraggeber Unregelmässigkeiten im Ausschreibungsverfahren anzuzeigen (BGE 130 I 246 f. E. 4.3, in Pra 2005 Nr. 59 S. 460 f.; zum Ganzen: LGVE 2008 II Nr. 8; BR 2013 S. 33 f.; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.