Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen, da diese als Bestandteil der Ausschreibung zu betrachten sind (BGE 125 I 203). Davon ist abzuweichen, wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht innert der zehntägigen Anfechtungsfrist bezogen werden können (BGE 129 I 321 f. E. 6.2, in Pra 2004 Nr. 64 S. 363 f.). Alsdann muss eine spätere Anfechtung dann möglich bleiben, wenn Dokumente in Frage stehen, die den Anbietern erst nach ihrer Zulassung zur Teilnahme am zweiten Teil des selektiven Verfahrens, das nunmehr ohne erneute öffentliche Ausschreibung abläuft, übergeben werden (BGE 130 I 245 f. E. 4.2, in Pra 2005 Nr. 59 S. 459 f.).